Das österreichische Gewerberecht regelt mit § 13 GewO 1994 die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes. Insbesondere definiert die Norm Ausschlussgründe, die Unternehmer daran hindern können, ein Gewerbe auszuüben. Dieser Blogartikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte von § 13 GewO 1994, gestützt auf aktuelle Rechtsprechung, und erklärt, was Unternehmer wissen müssen.
Warum ist § 13 GewO für Geschäftsführer relevant?
Eine strafrechtliche Verurteilung kann Auswirkung auf die Tätigkeit als Geschäftsführer haben. So kann nach einer Verurteilung das Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft eintreffen, mit folgendem Inhalt:
Ein eingeholter Auszug aus dem Strafregister betreffend den genannten Geschäftsführers zeigt, dass Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 zutreffen. Ist der Gewerbetreibende – wie im vorliegenden Fall – eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Zweck von § 13 GewO 1994
13 GewO 1994 dient der Sicherstellung, dass Gewerbeberechtigungen nur an verlässliche Personen vergeben werden. Die Regelung soll die Integrität und Vertrauenswürdigkeit im gewerblichen Bereich wahren. Insbesondere Straftaten oder andere schwerwiegende Verfehlungen können dazu führen, dass eine Person von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen wird.
Die Ausschlussgründe im Detail
Laut § 13 Abs. 1 GewO 1994 liegt ein Ausschlussgrund vor, wenn eine Person wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde. Dazu gehören:
- betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB),
- organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB),
- betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB)
- oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen.
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) kommt es nicht darauf an, ob die Straftat in direktem Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes steht. Vielmehr genügt, dass die Art der Straftat Zweifel an der Verlässlichkeit der Person aufkommen lässt.
Prognoseentscheidung der Behörde
Ein zentrales Element des § 13 GewO 1994 ist die Prognoseentscheidung der Gewerbebehörde. Diese hat auf Basis der Straftat und der Persönlichkeit des Betroffenen zu beurteilen, ob eine Wiederholung oder eine ähnliche Tat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Dabei werden insbesondere berücksichtigt:
- Das Wohlverhalten der betroffenen Person nach der Straftat,
- Die seit der Straftat vergangene Zeit.
In einer Entscheidung des VwGH wurde betont, dass selbst ein mehrjähriges Wohlverhalten nicht immer ausreicht, um die prognostische Befürchtung auszuräumen.
Verfahren bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes
Kommt die Gewerbebehörde zum Ergebnis, dass ein Ausschlussgrund vorliegt, kann sie:
- Die Erteilung einer neuen Gewerbeberechtigung verweigern,
- Eine bestehende Gewerbeberechtigung entziehen (§ 87 Abs. 1 Z 1 GewO).
Ein solches Verfahren ist an strenge rechtliche Vorgaben gebunden, wobei der betroffenen Person die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird.
Möglichkeiten zur Nachsicht
In bestimmten Fällen sieht § 26 Abs. 1 GewO 1994 die Möglichkeit einer Nachsicht vor. Diese kann gewährt werden, wenn:
- Der Ausschlussgrund nicht mehr besteht,
- Keine Gefahr der Wiederholung besteht,
- Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers vorliegt.
Die Nachsichtentscheidung erfordert ebenfalls eine umfassende Beurteilung der individuellen Umstände durch die Behörde.
Ausblick
13 GewO 1994 stellt sicher, dass nur verlässliche Personen ein Gewerbe ausüben dürfen. Unternehmer sollten darauf achten, rechtliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und gegebenenfalls präventive Maßnahmen zu ergreifen. Sollten Sie Fragen zu den gewerberechtlichen Anforderungen oder einer möglichen Nachsicht haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.