In der Transportbranche sind Genauigkeit und Verlässlichkeit von Tachographen-daten essenziell: Sowohl für die Verkehrssicherheit als auch für die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften. Wer hier nachhilft – etwa durch das manuelle Nachtragen von Ruhezeiten oder das Auswechseln von Fahrerkarten – riskiert eine Strafverfolgung nach § 293 StGB, der Fälschung eines Beweismittels. In diesem Beitrag erfahren Fuhrparkleiter und LKW-Unternehmer praxisnah, worauf es ankommt, welche Sanktionen drohen und wie die Staatsanwaltschaft mit dem Instrument der Diversion faire Lösungen anbietet.
§ 293 StGB im Überblick
§ 293 Abs 1 stellt schon die Herstellung oder Verfälschung eines sachlichen Beweismittels unter Strafe, wenn der Täter vorsätzlich handelt und darauf abzielt, das Mittel in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu verwenden. Abs 2 erfasst zudem den Gebrauch eines bereits gefälschten oder verfälschten Beweismittels. Beide Varianten sehen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor; Geldstrafen und bedingte Nachsicht sind unter den gewissen Voraussetzungen möglich .
Unter Beweismitteln fallen nicht nur klassische Urkunden, sondern auch technische Aufzeichnungen wie Tachographendaten, Kilometerzähler und Fahrtenschreiberdiagramme. Selbst private Skizzen, E-Mails mit Attachments oder Datenträger zählen dazu – wenn sie im entscheidenden Verfahren als Beweismittel dienen sollen.
Typische Manipulationsszenarien im LKW-Verkehr
Ein häufiger Fall: Der Fahrer entnimmt während einer Kontrolle seine persönliche Fahrerkarte und steckt eine Fremdkarte in den Tachographen, um überlange Fahrtstunden zu verschleiern, und trägt anschließend auf seiner Karte rückwirkend Ruhezeiten ein. Schon das Entfernen und Wiedereinsetzen der Karte erfüllt den Tatbestand der Herstellung (§ 293 Abs 1), der abschließende Schritt des Vorlegens in der Kontrolle verwirklicht zusätzlich den Gebrauch (§ 293 Abs 2) .
Strafprozessuale Folgen und Diversion
Sobald Behörden oder Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen, läuft das Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung ab. Dieses endet entweder mit einer Anklageerhebung oder durch Einstellung – insbesondere durch Diversion (§§ 198 ff. StPO) oder durch Rücktritt von der Verfolgung. Doch auch nach der Anklageerhebung ist eine Diversion möglich.
Diversion bietet sich insbesondere an, wenn es sich um einen Ersttäter handelt, der Schaden gering ist und er bereit zur Kooperation. Typische Auflagen können Zahlung einer Geldbuße oder eines Verwarnungsgelds sein. Ist die Staatsanwaltschaft einverstanden und erfüllt der Betroffene die Auflagen, wird das Verfahren endgültig eingestellt – eine Verurteilung bleibt aus, und ein Strafregistereintrag entfällt.
Compliance als bester Schutz
Für Fuhrparkleiter ist Prävention entscheidend. Ein verlässliches Frühwarnsystem erkennt Abweichungen bei Fahr- und Ruhezeiten sofort; regelmäßige Schulungen sensibilisieren Fahrer; interne Audits und klare Compliance-Richtlinien machen Manipulationsversuche bereits im Ansatz unattraktiv. Entscheidend ist, Verdachtsfälle sofort einem spezialisierten Strafverteidiger zu melden: Je früher die Mandatierung, desto besser lässt sich eine Diversion-Lösung realisieren.
Fiktives Fallbeispiel
Am 25. März 2025 um 13:30 Uhr stoppte die Tiroler Verkehrspolizei an der Bundesstraße bei Musau ein Schwerfahrzeug Bei der routinemäßigen Kontrolle verlangten die Beamten Einsicht in den digitalen Tachographen. Der Fahrer, Herr A., nahm daraufhin seine eigene Karte aus Slot 1 und legte eine zweite Karte ein – offenbar zu dem Zweck, überlange Fahrzeiten zu verschleiern. Im weiteren Verlauf steckte er seine Karte wieder ein und trug auf ihr manuell Ruhezeiten ein, sowohl für Fahrten in Deutschland als auch in Italien .
Bei der Analyse der heruntergeladenen .DDD-Dateien fielen den Ermittlern mehrere Unstimmigkeiten auf: Die GNSS-Positionsdaten und die elektrischen Fahrtzeiten korrespondierten nicht mit den auf der Karte vermerkten Ruhephasen, und die extrem kurzen Intervalle zwischen den Kartenwechseln (teilweise nur ein bis zwei Minuten) wiesen klar auf eine Fälschung hin . Als Tatvorwurf erhob die Staatsanwaltschaft sowohl die Herstellung eines falschen Beweismittels (§ 293 Abs 1) durch das manuelle Nachtragen als auch den Gebrauch des verfälschten Beweismittels (§ 293 Abs 2) bei der Kontrolle.
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Warum Diversion hier die beste Lösung war
Herr A. war Ersttäter, der durch sein Verhalten kaum wirtschaftlichen Schaden anrichtete und in kooperativer Haltung blieb. Mittels Diversion konnte das Verfahren eingestellt werden. So blieb für das Transportunternehmen und den Fahrer der Schaden minimal, und beide konnten ihre Tätigkeit unbeschwert fortsetzen.
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Ausblick: Sicher in die Zukunft
Manipulationsversuche an Tachographen sind kein Kavaliersdelikt. Die Risikoanalyse beginnt mit klaren Compliance-Leitlinien und endet erst beim effizienten Krisenmanagement im Verdachtsfall. Wer sich frühzeitig verteidigen lässt und offen mit den Ermittlungsbehörden kooperiert, profitiert im Regelfall von der Diversion – bei geringem Aufwand und maximalem Werterhalt für Unternehmen und Fahrer.
Mit dieser Kombination aus präventiver Compliance und schneller Verteidiger-Mandatierung behalten Sie die Kontrolle – bevor Sie sie durch eine Strafanzeige verlieren.